Der Verdacht der betrügerischen Krankmeldung
Eines der häufigsten beauftragten Dienstleistungen der Detektei PRIMECHECK sind die Ermittlungen bei dem Verdacht der betrügerischen Krankmeldung. Grund für das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz kann neben einer vorgetäuschten Krankmeldung auch die Aufnahme einer unerlaubten, nicht beim Arbeitgeber angekündigten Nebentätigkeit sein.
Viele Arbeitnehmer lassen sich ohne triftigen Grund krankschreiben, um sich so beispielsweise den alltäglichen Pflichten des Jobs zu entziehen, zusätzliche Urlaubstage zu beschaffen oder aber einer weiteren, unabgesprochenen Nebentätigkeit nachgehen zu können. Arbeitgeber haben so jährlich Verluste in Millionenhöhe.
Um gerichtlich verwertbare Beweise für den Kündigungsprozess sammeln zu können, beauftragen viele Arbeitgeber eine Wirtschaftsdetektei mit der Recherche und Observation derer Arbeitnehmer.
Eine Detektei prüft im Vorhinein das berechtige Interesse der Klienten, um zum einen die eigenen Rechte zu wahren und zum anderen aus datenschutzrechtlichen Gründen der Zielpersonen. Ist kein berechtigtes Interesse seitens des Auftraggebers gegeben, so kann und darf die Detektei PRIMECHECK den gewünschten Auftrag nicht ausführen.
Neben den rechtlichen Regeln bezüglich des berechtigtem Interesses gibt es außerdem Ermittlungstechniken, welche man vielleicht aus Film und Fernsehen kennt, welche jedoch in der Realität rechtmäßig nicht zugelassen und sogar strafbar sind. Beispielsweise das Einsetzen von GPS Trackern!
In den häufigsten Fällen werden wir von Kunden kontaktiert, welche den Verdacht hegen in Form von Abhörtechnik oder Minikameras überwacht zu werden. In den meisten Fällen handelt es sich um Männer oder Frauen, die Ihre Partner mit der umgangssprachlich genannten „Spyware“ ausspionieren.
Fallbeispiel der betrügerischen Krankmeldung der Detektei PRIMECHECK
Um nun einen Zusammenhang zwischen der oben genannten betrügerischen Krankmeldung und dem Einsatz von Überwachungstechnik wie GPS Sendern zu erklären, möchten wir Ihnen ein aktuelles Fallbeispiel nennen:
Unsere Ermittler wurden von einer Dame (im folgenden Frau N. genannt) kontaktiert. Frau N. teilte unseren Ermittlern ihren Verdacht mit, von ihrem Arbeitgeber überwacht zu werden.
Nun zu dem für unsere Detektei relevanten und interessanten Teil des Falles: Frau N. vermutete keine direkte Observation durch ihren Arbeitgeber, sondern nahm an, dass dieser sie mit einem GPS Locator stetig verfolgt und überwacht. Frau N. vermutete die Überwachungstechnik in ihrem Fahrzeug, da der Arbeitgeber sowohl über Gespräche, als auch Destinationen der Frau N. informiert zu seien schien.
Um sich zu vergewissern beauftragte Frau N. eine durch unsere Detektei durchgeführte Überprüfung ihres Fahrzeuges nach Abhörtechniken und GPS Trackern.
Bei der Untersuchung mit modernster Technik konnte durch unsere Spezialstin von der Abteilung Lauschabwehr ein GPS Tracker im Motorraum sowie ein Mini Modul Diktiergerät im Handschubfach von Frau N. ausfindig gemacht und sichergestellt werden.
Da es sich um ein Firmenfahrzeug handelte, hatte der Arbeitgeber der Frau N. bei vorheriger Inspektion die Möglichkeit, das Fahrzeug mit der Überwachungstechnik auszustatten.
Laut Aussage der Frau N. wurde ihr durch ihren Arbeitgeber die betrügerische Krankmeldung und das Ausführen einer unerlaubten Nebentätigkeit für einen Mitbewerber unterstellt. Frau N. wurde außerdem bezichtigt, Firmeninterne Informationen nach außen zu tragen.
Wie bereits erwähnt wäre, die Recherche und Observation der Frau N. durch ihren Arbeitgeber, bei einem schwerwiegenden Verdacht durch ein angemessenes berechtigtes Interesse gerechtfertigt.
Bei der Überwachung in Form von Abhörtechniken und GPS Sendern handelt es sich jedoch um eine Straftat, sofern keine Einverständniserklärung des jeweiligen Mitarbeiters vorliegt.
Weitere Recherchen zu dem Arbeitgeber der Zielperson führten zu dem Hinweis, dass dieser bereits für das Einsetzen von unerlaubter Überwachungstechniken angeklagt wurde.Unsere Aufraggeberin Frau N. erhielt eine ausführliche vor Gericht verwertbare Berichterstattung sowie einen Bildbericht.
Durch die von unseren Ermittlern recherchierten Informationen hinsichtlich der unerlaubten Überwachung und Belauschung der Frau N. konnte diese ihre Interessen vor Gericht aussagekräftig vertreten und durch unsere Berichterstattung ausreichend bezeugen.