Detektivarbeit und ihre rechtlichen Grenzen
Die Beauftragung einer Detektei ist für viele ein großer Schritt. Doch wenn man endlich Gewissheit möchte, ist es meist die folgerichtige Entscheidung. Wer einen Detektiv beauftragt, fragt sich im Vorfeld oft, ob das überhaupt erlaubt ist.
Die Antwort: Grundsätzlich ja – doch die detektivische Arbeit hat ihre Grenzen.
Was darf ein Detektiv bei der Verfolgung eines Falls?
Im Gegensatz zu behördlichen Ermittlern verfügen Privat- oder Wirtschaftsermittler über keinerlei Sonderrechte. Folglich hat sich der private Ermittler an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Um überhaupt tätig werden zu können bzw. dürfen benötigt der Detektiv ein sog. berechtigtes Interesse.
Was ist ein berechtigtes Interesse?
Ein berechtigtes Interesse ist immer dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber glaubhaft machen kann, dass der Einsatz eines Detektivs zur Klärung und Durchsetzung eigener Sach- und Rechtspositionen notwendig ist.
Ohne das Vorliegen eines berechtigten Interesses würde die jeweilige Ermittlungsmaßnahme des Detektivs in die persönliche Freiheit oder Unversehrtheit der Zielperson eingreifen. Aber auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses sind schwerste Eingriffe in die Intimsphäre der Zielperson wie heimliche Foto- und Videoaufnahmen in der Wohnung, nicht verhältnismäßig. Ebenso das Abhören von Telefongesprächen ist verboten, denn diese Befugnis obliegt nur staatlichen Ermittlungsbehörden.
Fotoaufnahmen von Personen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich zulässig, sofern es vom berechtigten Interesse des Auftraggebers umfasst und verhältnismäßig ist. Während Ermittlungsmaßnahmen, z.B. einer Observation, dürfen aber nur die im Zusammenhang mit der Klärung des Falls stehenden Verhaltensweisen dokumentiert werden, also die der Zielperson. Dokumentationen über Mitbewohner, Nachbarn oder nicht fallrelevanter Begleiter sind nicht vom berechtigten Interesse des Auftraggebers umfasst und Detektiven somit nicht erlaubt. Überschreitet ein Detektiv diese Grenze verletzt er das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG.
Für eine seriöse Berufsausübung ist ein fundiertes juristisches Grundwissen der Ermittler unabdingbar.
Bei PRIMECHECK können Sie sich sicher sein, dass wir die rechtlichen Grenzen kennen und auch einhalten, sodass Ihnen am Ende Ihres Auftrags gerichtsverwertbare Beweise vorliegen.
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